Einspeisevergütung nach KWK-Gmod
Vergütung nach dem KWK-G
Vergütung für die elektrische Energie
Der Netzbetreiber vergütet dem Anlagenbetreiber für die von ihm an der Einspeisestelle an den Netzbetreiber gelieferte elektrische Energie den im „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“, in der jeweils gültigen Fassung, vorgesehenen „üblichen Preis“.
Danach gilt „als üblicher Preis für KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenem Quartal.“
Weist der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber einen Vertrag über die vom Anlagenbetreiber eingespeiste Energie mit einem Händler nach, so ist der Netzbetreiber bereit, die eingespeiste elektrische Energie zu den dort vereinbarten Konditionen zu vergüten, sofern sich der Händler bereit erklärt, diese Energie zu den gleichen Konditionen von dem Netzbetreiber zu beziehen. Voraussetzung für die Zahlung der mit einem Händler vereinbarten Konditionen durch den Netzbetreiber ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter den Beteiligten.
Zuschlag nach dem KWK-G
Das KWK-G fördert die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung. Die Höhe und Dauer der Vergütung variiert dabei in Abhängigkeit vom Inbetriebnahmejahr, der Anlagenkategorie sowie der Anlagengröße, wobei modernisierte Anlagen sowie Brennstoffzellen einer eigenen Vergütungskategorie zugeordnet sind. Neue Anlagen werden nur bis zu einer installierten elektrischen Leistung von 2 MW gefördert, sofern sie keine bestehenden KWK-Anlagen verdrängen.
Die Eingruppierung der KWK-Anlage in eine Anlagenkategorie, bei der Art, Alter sowie Modernisierungsgrad berücksichtigt werden, bestimmt die Höhe des Zuschlags und die Dauer der Zahlungen. Einen entsprechenden Nachweis hat der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber gemäß § 6 KWK-Gesetz zu erbringen. Vertraglich vereinbart ist ausschließlich ein Zuschlag in der im KWK-Gesetz, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Höhe.
| Anlagenkategorie |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
|
Alte Bestandsanlagen |
1,53 |
1,53 |
1,38 |
1,38 |
0,97 |
|
|
|
|
|
Neue Bestandsanlagen |
1,53 |
1,53 |
1,38 |
1,38 |
1,23 |
1,23 |
0,82 |
0,56 |
|
|
Modernisierte Anlagen |
1,74 |
1,74 |
1,74 |
1,69 |
1,69 |
1,64 |
1,64 |
1,59 |
1,59 |
|
Neue kleine KWK-Anlagen bis zu 2 MW |
2,56 |
2,56 |
2,40 |
2,40 |
2,25 |
2,25 |
2,10 |
2,10 |
1,94 |
|
Kleine KWK-Anlagen bis zu 50 kW *) **) |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
|
Brennstoffzellen **) |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
5,11 |
*) sofern diese bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen werden
**) Zuschlag für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs, also auch über das Jahr 2010 hinaus!
Tabelle: Zuschlag nach Anlagenkategorie in Ct/kWh
Entgelt für vermiedene Netznutzung
Das Entgelt für die vermiedene Netznutzung richtet sich nach den tatsächlich vermiedenen gewältzten Kosten aus den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen. Die für die Berechnung der vermiedenen Netznutzungsentgelte relevanten Kenngrößen „Vermeidungsarbeit“ und „Vermeidungsleistung“ richtet sich nach § 18 Abs. 2 StromNEV.
