Hinweis zur "Inbetriebnahme" von PV-Anlagen
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Die Clearingstelle EEG hat ihren Hinweis, vom 25.06.2010 zum Inbetriebnahmezeitpunkt von Photovoltaikanlagen unter dem EEG 2009 einstimmig beschlossen. Danach reicht es zur In-betriebnahme der Anlage aus, wenn sie erstmals Strom erzeugt hat und dieser außerhalb der Anlage, z. b. über eine Glühbirne oder eine Batterie, verbraucht bzw. umgewandelt wird. Die Inbetriebnahme muss durch oder auf Geheiß des Anlagenbetreibers erfolgen. Ein Netz-anschluss, Messeinrichtungen und ein Wechselrichter sind für die Inbetriebnahme nach dem Hinweis nicht erforderlich. Als taugliche Nachweise werden u.a. Eigenerklärung mit Fotos und ein Inbetriebnahmeprotokoll genannt. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Clearingstelle EEG darauf hin, dass der Anspruch auf Vergütung nicht aus der Inbetriebnahme i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 als solcher folgt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Vergütung eingespeisten oder nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 eigenverbrauchten Stroms ergeben sich grundsätzlich aus den §§ 16 ff. EEG 2009. Eine spätere Zuschaltung nach Zählersetzung setzt zunächst, wie bekannt, die Freigabe durch den Netzbetreiber voraus, der zu diesem Zweck ein vorbereitetes Abnahmeprotokoll bereitstellt. |
Netzanschlussanfrage für Eigenerzeugungsanlagen
Die NEW Netz bietet Anschlussnehmern / Anlagenbetreibern eine Formulierungshilfe an, mit der der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage bei NEW Netz beantragt werden Kann. Bitte beachten Sie, dass das Anschlussbegehren, in Abhängigkeit davon ob ein Anschlussobjekt bereits über einen Anschluss verfügt oder auch nicht, nur vom Anschlussnehmer bzw. dem potentiellen Anschlussnehmer gestellt werden kann.
Eigenerklärung zum Inbetriebnahmezeitpunkt im Sinne des EEG
Die NEW Netz bietet Anlagenbetreibern, die Ihre Erzeugungsanlage im Sinne des EEG durch eine zugelassene Elektrofachkraft, im Inselbetrieb, d.h. ohne Einspeisung der elektrischen Energie in das öffentliche Verteilnetz in Betrieb genommen haben, eine Formulierungshilfe an, mit der der Anlagenbetreiber zusammen mit der Elektrofachkraft die Möglichkeit hat, den Inbetriebnahmezeitpunkt dem Netzbetreiber anzuzeigen.
| Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unseren Hinweis oben auf dieser Internetseite. |
Spezifikation des Einspeisemanagement
Gemäß § 6 Nr.1 und § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 sind alle Anlagen mit einer Leistung größer 100kW(100kWp bei Photovoltaikanlagen) mit Einrichtungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung, im Falle einerNetzüberlastung, auszurüsten. Für Bestandsanlagen hat der Gesetzgeber eine Frist zur Nachrüstung biseinschließlich 31.12.2010 gesetzt. Die für die Nachrüstung maßgebenden Spezifizierungen desNetzbetreibers haben wir hier veröffentlicht und zum „download“ und zum Ausdruck zur Verfügung gestellt.
Spezifikation
DownloadBestätigung der Betriebsbereitschaft des Einspeisemanagements
DownloadNeue Dokumente zur Netzanmeldung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen
Die NEW Netz hat auf Basis des novellierten EEG, des novellirten KWKG, den darauf basierenden Durchführungsverordnungen sowie den neuen technischen Richtlinien ihre Datenblätter überarbeitet und das Inbetriebnahmeverfahren angepaßt. Die neuen Datenblätter finden Sie hier.
Leistungsgrenze für den Einsatz des Einspeisemanagement bei PV-Anlagen
Aus aktuellem Anlass wird in dem verlinkten Text Bezug genommen auf die Leistungsgrenze des Einspeisemanagements bei Photovoltaikanlagen. Handelt es sich bei den 100kW um die Wechelrichterleistung der Anlage in "kW" oder um die Gesamtmodulleistung in "kWp"?
Erzeugung und Vergütung von EEG-Anlagen auf Grundstücken angrenzender Nationen
Motiviert durch Kundenbegehren geben wir hier Antwort auf die Frage, ob Erzeugungsanlagen, errichtet im benachbarten europäischen Ausland mit Netzanbindung in Deutschland, die elektrische Energie regenerativ erzeugen, im aktuellen Fall einer Photovoltaikanlage, einen Rechtsanspruch auf den vorrangigen Netzanschluss, die Abnahme, die Übertragung, die Verteilung und der Vergütung nach dem EEG haben.
Informationen zur Meldepflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Ab dem 1. Januar 2009 müssen Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur den Standort und die Leistung von Photovoltaikanlagen melden, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb gehen.

