Unterlagen, die vom Anlagenbetreiber bei Photovoltaikanlagen, welche nach der Anwendungsregel / Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ zu planen, zu errichten und zu betreiben sind, eingereicht werden müssen.
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Lageplan (möglichst Maßstab 1:10.000, innerorts 1:1.000) mit Orts- und Straßenlage, Flurstücknummer und die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie die Kennzeichnung des Anlagenstandorts (bestehend aus Anschlussanlage und Erzeugungseinheit(en)), wenn bei Netzanmeldung noch nicht mitgeschickt
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ggf. weitere Bescheinigungen erforderlich (z. B. Bebauungspläne für Freiflächenanlagen)
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Für jede Erzeugungseinheit bzw. jeden Erzeugungseinheiten- Typ ein Einheiten- Zertifikat sowie den jeweils zugehörigen Auszug aus dem Prüfbericht. Im Einheiten- Zertifikat werden die elektrischen Eigenschaften der Erzeugungseinheit / Typ ausgewiesen und deren Konformität mit den Anforderungen der BDEW- Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Ausgabe Juni 2008, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Ergänzung zur technischen Richtlinie des BDEW, Stand 15.02.2011, der DIN EN 61400-21 und der FGW- Richtlinie TR 3, bestätigt.
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Beschreibung der Schutzeinrichtungen
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Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage (bestehend aus Anschlussanlage und Erzeugungseinheit(en)) an das Mittelspannungsnetz bis zum Netzanschlusspunkt mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. der Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen sowie der Anordnung der Zählerplätze (auch dezentrale Zählerplätze) und möglicher Weise bereits vorhandener Einspeisungen durch Bestandserzeugungseinheiten (einpolige Darstellung ausreichend)
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Elektrische Daten des/ der für die Netzeinbindung verwendeten Kundentransformator(s/ en), d.h. Bemessungsscheinleistung, Übersetzungsverhältnis, relative Kurzschlussspannung, Schaltgruppe
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Für Erzeugungsanlagen mit einer Anschlussscheinleistung SA größer 1 MVA und/oder einer Anschlussleitung bis zum Netzanschlusspunkt größer 2 Kilometern Zusendung der vorbereiteten Datenabfragebögen der TR8, Anhang C, Teil B
