Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Verantwortlichen für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung der Nominierungen oder Renominierungen von Gasmengen dient.
Begriffsbestimmungen
Zur Klarstellung der Begrifflichkeiten innerhalb unserer Internetseiten und Dokumente.
Ein All-inclusive-Vertrag im Sinne der Gas- und Strombelieferung ist ein Vertrag zwischen einem Lieferanten und einem Letztverbraucher, in dem die Bedingungen und Entgelte der Gas-/Stromlieferung und der Netznutzung festgelegt sind. Bei Vorliegen eines solchen Vertrages hat der Lieferant gegenüber dem Verteilnetzbetreiber einen Anspruch auf die Leistung "Netznutzung" einschließlich der Zurverfügungstellung des Verteilnetzes zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der Lieferant schuldet seinerseits dem Verteilnetzbetreiber die anfallenden Netznutzungsentgelte.
Zuordnung von Gasmengen auf einzelne Transporte zu einem Bilanzkreis. Die Zusammenfassung von Einspeise- und Ausspeisepunkten zu Bilanzkreisen dient dem Zweck, Einspeisemengen und Ausspeisemengen zu saldieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen.
Anschlussnehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines an das Gasversorgungsnetz angeschlossenen Grundstücks oder Gebäudes ist beziehungsweise mit einer elektrischen Anlage unmittelbar an das Elektroverteilnetz angeschlossen ist. Der Anschlussnehmer ist Partner des Netzbetreibers am Netzanschlusspunkt.
Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.
Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich. Das Brennwertgebiet ist ein Netzgebiet, in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet wird.
Hilfswert zum Ausgleich fehlender oder unplausibler Messwerte.
Die Freigabe zur weiteren Verwendung wird für freigeschaltete Netzteile in Stationen erteilt. Mit der Freigabe zur weiteren Verwendung geht die Verantwortung für das betreffende Netzteil von der netzführenden Stelle auf eine andere netzführende Stelle oder direkt auf den Anlagenverantwortlichen über.
Die Freischaltgenehmigung ist die Übergabe eines oder mehrerer Netzteile von der netzführenden Stelle an eine andere netzführende Stelle oder an die durchführende Stelle zur Vorbereitung und Erteilung einer Freigabe zur weiteren Verwendung bzw. Verfügungserlaubnis.
Die Gasbeschaffenheit bzw. die Anforderungen an die Brenngase der öffentlichen Gasversorgung werden in technischen Regeln festgelegt. Das DVGW-Arbeitsblatt G260 definiert verschiedene technische Begriffe sowie brenntechnische Kenndaten (Beispiele: Wobbe-Index, Brennwert, Methanzahl und relative Dichte) und klassifiziert Gasfamilien mit zugelassenen Bandbreiten für den Gehalt an Gasbestandteilen und Gasbegleitstoffen.
Für die Gaswirtschaft spezifische Definition des Tages. Tagesbeginn ist um 06:00 Uhr (MEZ / MESZ), Ende des Tages ist um 06:00 Uhr (MEZ / MESZ) des Folgetages.
Für die Gaswirtschaft spezifische Definition des Liefermonates ist der Monat M. Der Liefermonat umfasst den Zeitraum vom 1. Tag 06:00 Uhr des Liefermonats bis zum 1. Tag 06:00 Uhr des Folgemonats. Bei untermonatlichen Lieferanmeldungen beginnt der Liefermonat am 1. Tag der Belieferung 06:00 Uhr. Bei untermonatlichen Lieferabmeldungen endet der Liefermonat um 06:00 Uhr des Folgetages.
Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres.
Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für den Lieferantenwechsel der Bundesnetzagentur (Az. BK7-06-067) vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur.
Das Hochspannungsnetz des Verteilnetzbetreiber umfasst Netze der Nennspannung 110 kV und der Nennfrequenz 50 Hz.
Die Kapazität der Einspeiseleistung ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistung, die dem Kunden am Netzanschlusspunkt für die Einspeisung von elektrischer Energie zugesichert wird.
Das Gas muss einen ausreichenden Druck und eine Gasbeschaffenheit aufweisen, die eine Einspeisung unter Beachtung der eichrechtlichen Bestimmungen und unter Einhaltung des DVGW-Regelwerkes erlaubt.
Einrichtungen im Gasversorgungsnetz, die zur Messung des Volumenstromes und gegenbenenfalls der Beschaffenheit sowie zur Druck- oder Durchflussregelung des ein- oder ausgespeisten Gases dienen.
Einrichtung zur Aufzeichnung des stündlichen Gasverbrauches und anderer Daten an einer Messstelle.
Der Punkt im Netz, an dem die Kundenanlage über die Anschlussleitung an die technischen Anlagen des Verteilnetzes angeschlossen ist.
Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Verteilnetzbetreiber , der den Anschluss der Entnahmestelle an das Verteilnetz des Verteilnetzbetreiber regelt.
Netzführung ist das operative Überwachen und Steuern eines Netzes durch eine Schaltleitung oder Netzleitstelle.
Vertrag zwischen dem Netznutzer und dem Verteilnetzbetreiber, der die Nutzung des Verteilnetzes zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie und/oder Gas regelt. Ein derartiger Vertrag wird abgeschlossen, wenn der Netznutzer einen reinen Gas-/Stromlieferungsvertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen hat.
Der Netzverknüpfungspunkt ist die der Kundenanlage am nächsten gelegene Stelle im Verteilnetz, an der weitere Kunden angeschlossen sind oder angeschlossen werden können.
Sechsstellige, vom DVGW vergebene Nummer zur eindeutigen Identifikation eines Netzbetreibers im Datenaustausch.
Der Punkt, an dem der Transportkunde Gas an den Letztverbraucher übergibt.
Das Niederspannungsnetz des Verteilnetzbetreiber umfasst Netze mit einer Nennspannung von 230/400 V und der Nennfrequenz 50 Hz.
Nicht abrechnungsrelevanter Messwert, der zu Steuerungszwecken in kurzen Abständen (zum Beispiel 3 Minuten) übertragen wird.
Änderung einer bereits abgegebenen Nominierung vor oder während deren Gültigkeitszeitraums mit einem zeitlichen Vorlauf zur Umsetzung.
Unveränderte, vom Messgerät oder von der Messdatenregistriereinrichtung übernommene Daten.
Alphanumerischer Schlüssel, der der Anonymisierung des Transportkunden dient.
Mengen, die von Messgeräten unter unzulässigen Bedingungen (zum Beispiel Durchsatz liegt außerhalb des Messbereiches) aufgezeichnet wurden.
Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht.
Physikalisches Vermögen eines oder mehrerer hydraulisch verbundener Netzelemente, Gasvolumina pro Zeiteinheit fortleiten zu können.
Großhändler, Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher.
Die Verfügungserlaubnis wird für ein Netzteil erteilt, das nach VDE 0105-100 freigeschaltet, gegen Wiedereinschalten gesichert, an dem die Spannungsfreiheit festgestellt, das kurzschlussfest geerdet und kurzgeschlossen wurde. Eine Verfügungserlaubnis kann auch für Abschnitte von Netzteilen erteilt werden.
Die Versorgungsspannung ist im Normalfall gleich der Nennspannung Un des Netzes. Falls zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Kunden eine Spannung an dem Übergabepunkt vereinbart wird, die von der Nennspannung abweicht, so ist dies die Versorgungsspannung Uc.
Verteilnetz ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstiger Betriebsmittel, das vom Verteilnetzbetreiber betrieben wird; es dient der Verteilung von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen.
Fernleitungsnetze, Gasverteilnetze im Sinne des EnWG, als System aus Gasleitungen, Gasübernahmestationen, Mess-, Steuer- und Regelanlagen, Druckabsicherungseinrichtungen, ggf. Verdichterstationen, allen relevanten Fernübertragungseinrichtungen sowie Leit- und Steuerungs- und Überwachungsfunktionen.
Auch Netz, Elektrizitätsversorgungsnetz, Stromnetz, Gasversorgungsnetz oder Gasverteilnetz genannt.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen im Sinne von §3 Nr. 3, 4, 5, 6 und 7 EnWG.
Auch Netzbetreiber, VNB oder Ausspeisenetzbetreiber genannt.
Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.